Grundeigentum-Verlag GmbH
grundeigentum-verlag
Verlag für private und unternehmerische Immobilien
Anzeige

News  →  Kurz notiert


Berücksichtigung einer mieterseitigen Ausstattung
Mietermittlung
09.11.2020 (GE 19/2020, S. 1217) Für die Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete ist grundsätzlich auf die tatsächliche Ausstattung der Mietsache abzustellen. Vorhandene Ausstattungsmerkmale sind dafür auch dann zu berücksichtigen, wenn der Mieter sie zwar selbst geschaffen oder jedenfalls die Kosten der Anschaffung getragen hat, aber den Vermieter die Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht trifft.
Der Fall: Die Vermieterin verlangte von der Mieterin Zustimmung zur Mieterhöhung. Das Amtsgericht verurteilte die Mieterin zur Zustimmung, wobei es die ortsübliche Vergleichsmiete unter Berücksichtigung der Küchenausstattung als wohnwerterhöhend
berücksichtigte, obwohl die Beklagte für die Kücheneinrichtung neben der Nettomiete
einen monatlichen „Küchenzuschlag“ von 35 € bezahlte. Das Landgericht Berlin wies die Berufung der Beklagten zurück.

Der Beschluss: Zwar bleibe eine auf Kosten des Mieters angeschaffte Ausstattung der Mietsache bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete unberücksichtigt (BGH GE 2010, 1109). Doch habe die Klägerin die Küche nicht auf Kosten der Beklagten angeschafft, sondern verlange dafür lediglich einen monatlichen Zuschlag. Anders als bei wertender Betrachtung könne man das allenfalls dann sehen, wenn der seit Beginn des Mietverhältnisses geleistete Küchenzuschlag den Anschaffungskosten der Küche zum Zeitpunkt des Zugangs des Erhöhungsverlangens in der Summe jedenfalls annähernd entsprochen hätte.
Davon abgesehen seien auf Kosten des Mieters geschaffene Ausstattungsmerkmale nur dann bei der Mietermittlung außer Betracht zu lassen, wenn der Mieter – und
nicht der Vermieter – insoweit auch die Gewährleistungspflicht, also die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung trage. Diese Voraussetzungen seien auch nicht erfüllt, da die Parteien dazu keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen hätten. Da es sich bei dem von der Klägerin gestellten Mietvertrag um einen Formularmietvertrag handele, obliege die Gewährleistungspflicht jedenfalls unter Zugrundelegung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB der klagenden Vermieterin.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2020, Seite 1250 und in unserer Datenbank.


Links: