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Mietzahlungspflicht bleibt unberührt
Umsatzeinbruch wegen Corona
06.11.2020 (GE 19/2020, S. 1216) Der Gesetzgeber hatte bei Beginn der Corona-Krise in Art. 240 § 2 EGBGB eine zeitweilige Kündigungssperre wegen Mietschulden angeordnet; die Zahlungspflicht des Mieters selbst war davon nicht betroffen, so dass auch im Lockdown der Gewerbemieter in Verzug kommt, wenn die Miete ausbleibt.
Der Fall: Der Geschäftsraummieter – eine Brillengeschäftskette, die an insgesamt knapp 20 Einzelhandelsstandorten vertreten ist und auch noch über einen aktiven Onlinehandel verfügt – musste während der Corona-Krise sein Ladenlokal zeitweilig schließen und zahlte wegen ausgebliebener Umsätze trotz Mahnung die Miete zunächst nicht. Der Vermieter erhob Klage im Urkundenprozess; mehrere Wochen nach Zustellung der Klage beglich der Mieter den Rückstand. Er schloss sich der Erledigungserklärung des Vermieters an, berief sich aber auf unvorhersehbare und unvermeidbare Umsatzeinbrüche, wollte jedoch die Prozesskosten nicht tragen.

Der Beschluss: Das Landgericht Frankfurt/Main legte dem Mieter die Kosten auf, da er sich schon durch die vorbehaltlose Ausgleichung der Klageforderung in die Rolle des Unterlegenen begeben habe. Zudem liege das Verwendungsrisiko grundsätzlich beim Mieter, so dass Umsatzeinbußen zu seinem Risikobereich zählten. Schließlich habe der Gesetzgeber auch mit der Kündigungssperre zum Ausdruck gebracht, dass die weiter geltende Zahlungsverpflichtung davon nicht berührt sei.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2020, Seite 1252 und in unserer Datenbank.


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