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Vorerst kein Modernisierungsverbot in der Gropiusstadt
Neukölln
16.09.2019 (GE 16/2019, S. 1007) Eine städtebauliche Umstrukturierungsverordnung (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB) stellt kein Instrument dar, um die ansässige Bevölkerung im Erhaltungsgebiet vor den mittelbaren Folgen von Modernisierungsmaßnahmen in Gestalt von Mieterhöhungen und Verdrängung zu schützen, so das VG Berlin. Damit sind Modernisierungsmaßnahmen in der Gropiusstadt in Berlin-Neukölln einstweilen auch ohne Genehmigung weiter möglich.
Der Fall: Die Antragstellerin ist Eigentümerin von Wohngebäuden in der Gropiusstadt. Nachdem sie ihren Mietern gegenüber Modernisierungs- und Erhaltungsmaßnahmen angekündigte hatte, untersagte ihr das Bezirksamt diese vorläufig. Zur Begründung verwies es dabei auf einen Beschluss des Bezirks vom 18. Dezember 2018 zum Erlass einer sog. Umstrukturierungsverordnung. Mit der auf § 172 Abs. 1 Nr. 3 BauGB gestützten Umstrukturierungsverordnung sei beabsichtigt, erheblichen Aufwertungs- und Verdrängungspotentialen in der Gropiusstadt zu begegnen. Den Zielen dieser geplanten Umstrukturierungsverordnung liefen die beabsichtigten Modernisierungs- und Erhaltungsmaßnahmen voraussichtlich zuwider. Hiergegen setzt sich die Antragstellerin durch einstweiliges Verfahren zur Wehr.

Der Beschluss: Das Verwaltungsgericht Berlin hat dem Eilantrag stattgegeben. Das vom Bezirk mit der geplanten Umstrukturierungsverordnung verfolgte Ziel, die Mieter künftig vor modernisierungsbedingten Mieterhöhungen und Verdrängung zu schützen, könne nicht auf die vom Bezirk gewählte Rechtsgrundlage gestützt werden. Vielmehr diene die Vorschrift des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB anderen Zwecken. Für die vom Bezirk angestrebte Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung sehe das Baugesetzbuch die sog. Milieuschutzverordnung vor (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB). Diesen Weg habe der Bezirk aber bewusst nicht gewählt.
Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.

Hinweis: Lesen Sie dazu auch den ausführlichen Beitrag von Dyroff GE [16]2019, 1014.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2019, Seite 1044 und in unserer Datenbank.


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