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Konkretisierung von Tagesordnungspunkten
Wohnungseigentümerversammlung
24.04.2019 (GE 6/2019, S. 361) Ein Tagesordnungspunkt muss bereits im Rahmen einer Einladung so ausreichend ausformuliert werden, dass ein darauf fußender Beschluss auch eine Umsetzung im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung ermöglicht.
Der Fall: Auf Anregung des Klägers, der sich von den anderen Eigentümern „gemobbt“ fühlte, lud der Verwalter zur Wohnungseigentümerversammlung unter Nennung eines TOP 10 „Transparenz und Publizität in der Eigentümergemeinschaft zur Gewährleistung der Rechte aller Miteigentümer auf der Grundlage der Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung der Eigentümergemeinschaft“. Unter TOP 11 war eine allgemeine Aussprache vorgesehen. Die Eigentümer beschlossen, TOP 10 abzusetzen. Hiergegen Beschlussanfechtung des Klägers. Er sei von anderen Wohnungseigentümern angezeigt worden, und einige nutzten die ihm als Sondernutzungsrecht zugewiesenen Freiflächen, ohne zu fragen. Die beklagten anderen Wohnungseigentümer halten die Klage für unzulässig. Wenn der Kläger konkrete Überschreitungen von Sondernutzungsrechten geltend machen wolle, hätte er hierzu einen konkreten Beschlussantrag aufnehmen lassen müssen.

Das Urteil: Die Klage ist unbegründet. Allerdings handelte es sich bei TOP 10 nicht um einen Tagesordnungsbeschluss ohne jeglichen Inhalt, der sich durch die Versammlung erledigt hätte. Vielmehr moniert der Kläger gerade, dass keine Regelung zur Nutzung von Sondereigentum und Unterlassen von unberechtigten Strafanzeigen getroffen wurde. Allerdings ergibt sich aus dem Antrag zum TOP 10 nicht, dass der Kläger insoweit Regelungen hatte treffen wollen. Er hatte allein angegeben, es soll eine allgemeine Aussprache stattfinden, bei der zu Transparenz und Publizität in der Eigentümergemeinschaft gesprochen werden solle, um Rechte aller Miteigentümer zu gewährleisten. Die Formulierung dieses Tagesordnungspunktes ist derart schwammig und unklar, dass eine Regelung insoweit im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung nicht möglich war. Beschlüsse, die gefasst werden sollen, müssen im Rahmen einer Einladung ausreichend bezeichnet werden, dies war hier nicht der Fall.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2019, Seite 396 und in unserer Datenbank.


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