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Behandlung paralleler Prozesse
WEG-Anfechtungsklagen
13.03.2019 (GE 4/2018, S. 228) Anfechtungsklagen verschiedener Eigentümer gegen Beschlüsse sind nicht als Widerklagen zu behandeln, sondern zu verbinden.
Der Fall: Die Klägerin hat zahlreiche Beschlüsse angefochten. Der Verwalter hat sein Amt niedergelegt. Die ursprünglichen Beklagten zu 1 bis 11 haben auch Beschlüsse angefochten und die Klägerin und Beklagte zu 12 als Gegnerin benannt, an welche diese Klage zugestellt worden ist. Auch die Beklagte zu 12 hat Beschlussanfechtungsklage gegen die übrigen Eigentümer erhoben. Durch den angefochtenen Beschluss hat das AG die beiden weiteren Anfechtungsklagen als Widerklagen zur ursprünglichen Klage verbunden und sodann mit Urteil die Klage der Klägerin aus dem Ursprungsverfahren abgewiesen. Gegen dieses Teilurteil Berufung der Klägerin.

Das Urteil: Mit dem Erfolg der Zurückweisung der Sache an das AG. Ein Teilurteil darf nur erlassen werden, wenn es das über den Rest ergehende Schlussurteil unter keinen Umständen mehr berührt, also keine Gefahr widersprechender Entscheidungen besteht. Die noch in erster Instanz anhängigen Widerklagen betreffen zum Teil denselben Streitgegenstand, nämlich die Anfechtung bestimmter Eigentümerbeschlüsse. Dabei handelt es sich nicht, wie das AG meint, um Widerklagen. Vielmehr sind verschiedene Anfechtungsklagen zu verbinden, soweit sie sich gegen identische Eigentümerbeschlüsse richten. Das LG hat den noch in der ersten Instanz verbliebenen Rest des Rechtsstreits nicht an sich gezogen, weil dies nicht sachdienlich ist. § 47 WEG sieht allerdings nur eine Verbindung der Anfechtungsverfahren vor, soweit sich diese gegen den oder dieselben Beschlüsse richtet. Der Prozess muss deshalb im Übrigen durch entsprechende Verfahrenstrennung (§ 145 ZPO) aufgespalten werden.

Anmerkung: Es ist unverständlich, weshalb das AG die klare Prozessvorschrift des § 47 WEG nicht angewendet und hinsichtlich der nicht identischen angefochtenen Eigentümerbeschlüsse nicht die Prozesstrennung angeordnet hat. So musste nach über einem Jahr das LG ein unzulässiges Teilurteil kassieren und den komplizierten Prozess an das AG zurückübertragen.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2019, Seite 264 und in unserer Datenbank.
Autor: VRiKG a. D. RA Dr. Lothar Briesemeister AKD Anwaltskanzlei Dittert


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