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Klage auf Rückzahlung der Mietkaution
Behauptete Gegenansprüche
06.03.2019 (GE 3/2018, S. 155) Die Klage des Mieters auf Kautionsrückzahlung ist nicht ohne Weiteres unbegründet, wenn der Vermieter einen Gegenanspruch behauptet. Dieser Anspruch wird vielmehr inzidenter als Voraussetzung des Kautionsrückzahlungsanspruchs geprüft. Der Mietkaution kommt auch nach Beendigung des Mietverhältnisses nur eine Sicherungsfunktion und nicht eine Befriedigungsfunktion zu; der Vermieter kann allerdings im Prozess die Aufrechnung erklären.
Der Fall: Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine Kautionsrückzahlungsklage nach Mietende. Der Beklagte hat vorprozessual mit einer bestrittenen Forderung wegen Parkettschäden aufgerechnet. Das AG hat die Klage abgewiesen, die Berufung der Klägerin hatte teilweise Erfolg.

Das Urteil: Ein Mieter dürfe auch in diesem Fall Kautionsrückzahlungsklage erheben und müsse nicht vorher auf Feststellung klagen, dass keine Gegenforderungen bestehen. Das könne vielmehr im Verfahren auf Kautionsrückzahlung inzident geklärt werden. Stelle sich der Gegenanspruch des Beklagten als unberechtigt heraus, sei die Klage begründet, andernfalls sei der Kautionsrückzahlungsanspruch nicht fällig. Allerdings sei die vorprozessual erklärte Aufrechnung des Beklagten unwirksam. Die Kaution ist auch nach Mietende nur ein Sicherungsmittel, so dass ein Aufrechnungsverbot besteht. Zwar habe der BGH dies nur für den laufenden Mietvertrag entschieden; die Gründe seien aber nach Mietende tragfähig.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2019, Seite 192 und in unserer Datenbank.


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