Grundeigentum-Verlag GmbH
grundeigentum-verlag
Verlag für private und unternehmerische Immobilien
Anzeige

News  →  Kurz notiert


Herausgabe von zu viel gezahltem Hausgeld
Kein Anspruch nach den Grundsätzen über ungerechtfertigte Bereicherung
08.02.2019 (GE 1/2018, S. 28) Bei unwirksamen Abrechnungsbeschlüssen kann ein Wohnungseigentümer auch unter Vorbehalt geleistete Hausgelder nicht nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen herausverlangen, sondern ist auf einen Innenausgleich durch eine neue Abrechnung zu verweisen, weil erst diese endgültig feststellt, in welcher Höhe Nachzahlungen oder Guthaben für das entsprechende Jahr entstehen.
Der Fall: Die Kläger sind Eigentümer einer Wohnung in der beklagten WEG. Laut Kaufvertrag sollten Wohngeldabrechnungen ab Besitzübergang gegenüber den Klägern erfolgen, Erstattungsansprüche auf die Kläger übergehen. Die von der WEG für 2003 bis 2006 beschlossenen bestandskräftigen Abrechnungen ergaben für die Kläger ein Guthaben von insgesamt 1.259,20 €. In der Eigentümerversammlung vom 16. November 2012 wurden die Jahresabrechnungen für 2009, 2010 und 2011 beschlossen, die für die Kläger eine Nachzahlung von zusammen 4436,22 € ergaben. Ferner wurde mehrheitlich und gerichtlich nicht angefochten beschlossen, Guthaben und Nachzahlungen sofort fällig zu stellen und bis 15. Dezember 2012 auszuzahlen oder einzufordern und die bestandskräftigen Jahresabrechnungen 2003, 2004 und 2005 mit den jeweiligen Abrechnungsspitzen zu berücksichtigen. Allerdings wurden die Beschlüsse über die Abrechnungen 2009 bis 2011 angefochten und – rechtskräftig – für ungültig erklärt. Aus der Saldierung der Abrechnungen errechnete die damalige Verwalterin eine Nachzahlung zu Lasten der Kläger von 3.177,02 €, auf welche die Kläger unter Vorbehalt der Rückforderung 2.967,57 € zahlten. Die Kläger machen einen Rückforderungsanspruch von 4.226,77 € gegen die Beklagte geltend (Guthaben aus 2003 bis 2006 von 1.259,20 € zzgl. ihre Teilzahlung 2.967,57 auf die für ungültig erklärten Abrechnungen 2009 bis 2011). Das AG hat die Klage abgewiesen.

Das Urteil: Bei Unwirksamkeit von Abrechnungsbeschlüssen könne ein Wohnungseigentümer die von ihm (auch unter Vorbehalt) geleisteten Hausgelder nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung herausverlangen. Vielmehr sei er auf einen Innenausgleich durch Erstellung einer neuen Abrechnung zu verweisen, weil erst diese endgültig feststelle, in welcher Höhe Nachzahlungen oder Guthaben für das entsprechende Jahr entstehen. Notfalls müsse er, falls sich die Wohnungseigentümer sperren, Jahresabrechnungen neu erstellen lassen, seinen darauf gerichteten Individualanspruch gerichtlich verfolgen. Erst auf der Grundlage eines entsprechend wirksamen Beschlusses oder einer diesen ersetzenden gerichtlichen Entscheidung kommen Bereicherungsansprüche bzw. neue Ansprüche auf Zahlung von Guthaben in Betracht.

Den Wortlaut finden Sie in unserer Datenbank.


Links: