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Persönliche Vorstellungen und Bedürfnisse des Vermieters maßgeblich
Eigenbedarf für Zweitwohnung
18.02.2019 (GE 1/2018, S. 18) Ob ein Vermieter eine Wohnung im Sinne des § 573 BGB „benötigt“, ist nicht allein anhand objektiver Kriterien nachweisbar. Entscheidend ist immer auch der persönliche Eindruck von Partei und Zeugen, den das Gericht sich verschaffen muss.
Der Fall: Die inzwischen schon betagte Vermieterin hatte ihren Hauptwohnsitz in Österreich und für Besuche in München zunächst eine Dreizimmerwohnung und später eine Zweizimmerwohnung im selben Haus. Sie kündigte den Mietern einer Dreizimmerwohnung in diesem Haus wegen Eigenbedarfs, da in der jetzigen Wohnung weder Besuche noch längere Aufenthalte anderer Familienmitglieder möglich seien. Nach Anhörung der Vermieterin und Zeugenvernehmung von Tochter und Schwiegersohn hielt das Amtsgericht die Eigenbedarfskündigung für begründet. Ohne erneute Anhörung hielt das Landgericht dagegen die Kündigung für unvernünftig, sachfremd und willkürlich, zumal die Vermieterin im Jahre 2006 freiwillig von einer größeren in die kleinere Wohnung umgezogen sei. Die Nichtzulassungsbeschwerde war erfolgreich.

Der Beschluss: Der Bundesgerichtshof hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache an eine andere Kammer des Landgerichts München zurück. Die abweichende Würdigung der Bekundungen der Vermieterin und der Zeugen ohne erneute Anhörung verletze den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 GG.
Im Rahmen einer gebotenen Gesamtbetrachtung könne erst nach Anhörung der Vermieterin und Vernehmung von Zeugen beurteilt werden, ob der frühere Umzug einer Ernsthaftigkeit des jetzigen Nutzungswunsches entgegenstehe. Auch könne der Auszug aus der größeren Wohnung der Vermieterin nicht auf unabsehbare Zeit entgegengehalten werden. Es sei unzulässig, die Frage, ob der Erlangungswunsch nachvollziehbar und vernünftig ist, mit der weiteren Frage zu vermengen, ob der Eigenbedarf auch tatsächlich besteht und realisierbar ist. Dass hier der Nutzungswunsch vernünftig und nachvollziehbar war, liege auf der Hand.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2019, Seite 49 und in unserer Datenbank.


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