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Kein Praxisbetrieb in einer Wohnung
WEG-Nutzungszwecke
14.09.2018 (GE 15/2018, S. 919) Die Benutzung einer Wohnung als Praxis stört mehr als die Wohnnutzung und kann untersagt werden.
Der Fall: Die Klägerin verlangt von den Beklagten Unterlassung der Nutzung ihrer Wohnung als psychotherapeutische Praxis. Die Beklagten nutzen bereits eine weitere Wohnung für diese Zwecke. Eine Klage dagegen wurde abgewiesen, ebenso jetzt die Klage in der Vorinstanz. Die Berufung der Klägerin hatte Erfolg.

Das Urteil: Die gewerbliche Nutzung stört mehr als die in der Teilungserklärung vorgegebene Wohnnutzung. Anhand einer typisierenden Betrachtungsweise ist zu beurteilen, ob die zweckbestimmungswidrige Nutzung nach den örtlichen Verhältnissen und dem Charakter der Anlage mit der in der Teilungserklärung zulässigen Nutzung vergleichbar ist. Das ist hier nicht der Fall. Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil in einer anderen Wohnung der Praxisbetrieb bereits erlaubt worden ist. Die freiberufliche Tätigkeit ist wie eine gewerbliche zu bewerten.

Anmerkung: Die Zulassung einer vergleichbaren Praxis in einer Nachbarwohnung zwingt nicht zum selben Ergebnis im vorliegenden Fall. Die Nutzung einer weiteren Wohnung als Praxis führt zu einer größeren Störung für die Mitbewohner. Während diese möglicherweise gelegentlich Besuch bekommen, ist es bei der Nutzung als Praxis durch das Patientenaufkommen jedenfalls an mehreren Tagen in der Woche der Fall. Ob sich die Besucher tatsächlich störend verhalten und sich die Klägerin oder ihre Mieter gestört fühlen, ist demnach unerheblich. In ähnlicher Weise hat auch der BGH die Nutzung von Wohnungen zu gewerblichen Zwecken untersagt (BGH, GE 2018, 651).

Den Wortlaut finden Sie in GE 2018, Seite 936 und in unserer Datenbank.
Autor: VRiKG a. D. RA Dr. Lothar Briesemeister AKD Dittert, Südhoff & Partner


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