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Einbeziehung früherer Nachzahlungsbeträge?
WEG-Jahresabrechnung
22.08.2018 (GE 14/2018, S. 863) Nachzahlungen auf Hausgelder früherer Abrechnungsperioden gehören nicht in die aktuelle Jahresabrechnung und sind nicht in den Einzelabrechnungen als Einnahmen zu verteilen.
Der Fall: Angefochten wurden die Gesamt- und Einzeljahresabrechnungen. Beanstandet wurde, dass Nachzahlungen aus früheren Abrechnungsperioden nicht in die Einzelabrechnungen eingeflossen sind. Das AG hat darin keinen Abrechnungsfehler gesehen und die Anfechtung als unbegründet abgewiesen. Hiergegen die Berufung.

Die Entscheidung: Im Wege eines Hinweisbeschlusses hat das LG die Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss angekündigt. Die Einzelabrechnung ist auf die Angabe der Soll-Vorschüsse auf das Hausgeld beschränkt. Es besteht zwar die Möglichkeit, die tatsächlichen Zahlungen auf die Hausgeldzahlungsverpflichtungen informatorisch mitzuteilen. Eine Verrechnung der tatsächlichen Einnahmen findet jedoch im Rahmen der Einzelabrechnung nicht statt. Im Falle einer periodenfremden Nachzahlung von Hausgeld eines anderen Eigentümers besteht kein Anspruch auf Auskehrung an einzelne Wohnungseigentümer.

Anmerkung: Das LG führt im Sinne der Rechtsprechung des BGH (GE 2018, 335) aus, dass es hinsichtlich etwaiger Hausgeldrückstände bei der Zahlungsverpflichtung bleibt, welche durch den Beschluss über den Wirtschaftsplan begründet wurde. Damit werden lediglich Fehlbeträge festgestellt, hinsichtlich derer aber keine neue Verteilung stattzufinden hat. Bestätigt hat das LG auch, dass der Beschluss über die Entlastung des Verwalters nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht, wenn gegen die Verwaltung erkennbar Ersatzansprüche in Betracht kommen.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2018, Seite 886 und in unserer Datenbank.
Autor: VRiKG a. D. RA Dr. Lothar Briesemeister AKD Dittert, Südhoff & Partner


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