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Schadensersatz wegen zu spät übersandter Betriebskostenbelege
WEG-Verwalter
11.04.2018 (GE 05/2018, S. 301) Verspricht der Verwalter einem vermietenden Wohnungseigentümer die Übersendung von Belegen für dessen Betriebskostenabrechnung, gerät er in Verzug, wenn er von dem versprochenen Termin abweicht.
Der Fall: Die Beklagte verwaltet die WEG, in der der Kläger eine vermietete Wohnung hat. Für die Betriebskostenabrechnung mit seinem Mieter benötigte der Kläger Unterlagen, die ihm nach Mahnung per eMail vom 21. April 2017 für Mitte Mai zugesagt wurden. Mit Schreiben vom 5. Mai 2017 bat die Verwalterin um Nachsicht für eine weitere Verzögerung, ohne einen Erledigungstermin zu nennen. Daraufhin beauftragte der Kläger einen Anwalt mit der Durchsetzung seines Anspruchs und verlangt Erstattung der Anwaltsgebühren.

Das Urteil: Mit Erfolg! Die Verwalterin hatte sich verpflichtet, bis Mitte Mai 2017 die Angaben für die Betriebskostenabrechnung zu liefern. Der Kläger, der bereits rechtliche Schritte angedroht hatte, musste und durfte davon ausgehen, dass er ohne anwaltliche Hilfe nicht zum Ziel gelangen wird. Die Beklagte hat nicht hinreichend vorgetragen, dass ihre Pflichtverletzung schuldlos war.

Anmerkung: Der Verwalter muss nach Ende des Wirtschaftsjahres gemäß § 28 Abs. 3 WEG eine Abrechnung für das abgelaufene Wirtschaftsjahr aufstellen. Allgemein wird angenommen, dass dies spätestens zur Jahresmitte zu erfolgen hat. Ob dem Wohnungseigentümer nur Einsicht in die Verwaltungsunterlagen und Rechnungsbelege zu gewähren ist, kann dahinstehen, da die Verwalterin hier mit ihrer eMail zugesagt hatte, dem Kläger die erforderlichen Unterlagen bis Mitte Mai 2017 zu liefern. Statt mit dem weiteren Schreiben nur um Verständnis für die Verzögerung zu bitten, hätte sie für die Zusendung der Belege in Kopie einen neuen Termin angeben können oder wenigstens darauf hinweisen müssen, dass eine Zusendung nicht erfolgen wird und die Unterlagen nur in den Räumen der Verwaltung eingesehen werden könnten. Vgl. zu Fragen der Haftung des Verwalters gegenüber dem vermietenden Eigentümer und dessen Mieter BGH, GE 2017, 345.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2018, Seite 339 und in unserer Datenbank.
Autor: VRiKG a. D. RA Dr. Lothar Briesemeister AKD Dittert, Südhoff & Partner


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