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Stillschweigende Zustimmung durch dreimalige Zahlung
Mieterhöhung
04.04.2018 (GE 05/2018, S. 295) Jedenfalls wer dreimal in Folge vorbehaltlos die erhöhte Miete zahlt, hat der verlangten Mieterhöhung zugestimmt, entschied der BGH und ließ dabei offen, ob bereits die erstmalige vorbehaltlose Zahlung dafür ausreicht. Aus Sicht des Deutschen Mieterbundes jedenfalls ist die Antwort klar: „Wer vorbehaltlos die erhöhte Miete zahlt – egal, ob einmal oder dreimal –, hat der Mieterhöhung konkludent zugestimmt“, so Bundesdirektor Lukas Siebenkotten.
Der Fall: Die Klägerin (Vermieterin) hatte mit Mieterhöhungsschreiben vom 23. November 2015 von der Beklagten Zustimmung zur Mieterhöhung zum 1. Februar 2016 gefordert und mit Schreiben vom 19. Januar und vom 1. Februar 2016 erneut um Erteilung der Zustimmung gebeten. Die Beklagte gab keine schriftliche Erklärung ab, überwies aber am 15. Februar, 4. März und 6. April 2016 die geforderte neue Miete.
Mit am 22. April 2016 beim AG eingegangener und am 30. April 2016 zugestellter Klage hat die Klägerin auf Zustimmung geklagt. Die Beklagte unterzeichnete die vorbereitete Zustimmungserklärung mit Datum vom 23. April 2016. Daraufhin hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, die Beklagte hat beantragt, der Klägerin die Kosten aufzuerlegen – mit Erfolg in allen Instanzen.

Der Beschluss: Ein Mieter nimmt, so der BGH, das in einem Mieterhöhungsverlangen enthaltene Angebot des Vermieters auf Erhöhung der bisherigen Miete jedenfalls durch dreimalige vorbehaltlose Zahlung der erhöhten Miete in Folge wirksam stillschweigend an; für Mieterhöhungsvereinbarungen gelten die allgemeinen Regeln über Vertragsabschlüsse. Wenn durch Gesetz oder Vertrag keine schriftliche Zustimmungserklärung gefordert sei, könne der Vermieter sie auch nicht verlangen, daran ändere auch die vereinbarte Schriftform nichts.
Es komme bei der Frage, ob konkludent zugestimmt worden sei, nicht darauf an, ob der Mieter seinen Dauerauftrag geändert oder die erhöhte Miete durch Einzelüberweisungen gezahlt habe. In beiden Fällen sei der Mieter tätig geworden, und da er keinerlei Vorbehalte erklärt habe, sei klar, dass er zustimmen wollte.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2018, Seite 325 und in unserer Datenbank.


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