Grundeigentum-Verlag GmbH
grundeigentum-verlag
Verlag für private und unternehmerische Immobilien
Anzeige

News  →  Kurz notiert


Das neue gesetzliche Bauvertragsrecht: Baufirmen, Handwerker, Auftraggeber - alle müssen neu lernen
Die wesentlichen Änderungen und die Anwendung des neuen Rechts in der Praxis
09.02.2018 (GE 03/2018, S. 167) Am 1. Januar 2018 trat das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und Veränderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung in Kraft. Hintergrund der erstmaligen Einführung eines Bauvertragsrechtes ist die Unzulänglichkeit der bisherigen werkvertraglichen Vorschriften bei der Anwendung auf Baumaßnahmen. Zudem wollte der Gesetzgeber in der Zukunft kostenintensive Konflikte vermeiden, die baurechtliche Rechtsprechung der letzten Jahrzehnte umsetzen und den Liquiditätsfluss der Bauunternehmen sicherstellen. Der deutsche Gesetzgeber hatte außerdem die Aufgabe, die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zum Recht der kaufrechtlichen Mängelhaftung umzusetzen.
Anwendung des neuen Rechts
Alle Werkverträge, die ab dem 1. Januar 2018 abgeschlossen werden, sind nach den neuen gesetzlichen Regelungen zu beurteilen. Die Werkverträge, die vor dem 1. Januar 2018 abgeschlossen wurden, richten sich unverändert nach den Vorschriften des Werkvertragsrechts des BGB in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (BGB a. F.).

Systematik der neuen Regelungen
Die bisherigen Regelungen des Werkvertragsrechts wurden teilweise verändert und finden Anwendung auf alle Verträge, nach denen ein Vertragsteil ein Werk schuldet (Kapitel 9, Untertitel 1). Deren Allgemeine Vorschriften (Kapitel 1) gelten für alle Werkverträge; diese werden jeweils ergänzt durch die neuen Sonderregelungen zum Bauvertrag (Kapitel 2) - anwendbar bei wesentlichen Bauleistungen -, dem Verbraucherbauvertrag (Kapitel 3) - anwendbar bei erheblichen Bauleistungen - und dem Bauträgervertrag (Kapitel 4). Die Regelungen zum Reisevertrag sind - wie bisher und unverändert - im selben Titel des BGB geregelt. In Untertitel 2 - und damit nicht dem Werkvertrag zugeordnet - ist der Architekten- und Ingenieurvertrag; Gleiches gilt für den Bauträgervertrag (Untertitel 3), für den der Gesetzgeber auch (wahrscheinlich eher vorläufige5)) Regelungen getroffen hat.

...

Den vollständigen Beitrag finden Sie in der aktuellen Ausgabe von DAS GRUNDEIGENTUM.
Autor: Dr. Petra Sterner, WIR Wanderer und Partner Rechtsanwälte PartG mbB.


Links: