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Neue Holzterrasse - ein Schönheitsfehler
Bauliche Veränderung
11.12.2017 (GE 21/2017, S. 1263) Die Umgestaltung einer mit Steinplatten belegten Terrasse durch lose Beplankung mit Holz, die noch dazu mit einer deutlichen Niveauerhöhung einhergeht, kann - unabhängig vom Zustand der Steinplatten - eine optische Beeinträchtigung des Gesamteindrucks der Anlage darstellen, deren Beseitigung jeder Wohnungseigentümer geltend machen kann.
Der Fall: Kläger und Beklagter sind Eigentümer in einer WEG. Der Kläger begehrt Entfernung einer 10 bis 15 cm hohen Holzterrasse, mit der der Beklagte den vorhandenen Steinplattenbelag beplankt hat. Es liege eine unzulässige bauliche Veränderung und ein Verstoß gegen § 7 Nr. 2 der GO vor, weil die erforderliche Verwalterzustimmung nicht vorliege. Die Erhöhung der Terrasse verändere die Anlage optisch nachteilig.

Das Urteil: Der Kläger hat einen Anspruch aus §§ 22 Abs. 1, 14 Nr. 1 WEG, 1004 Abs. 1 BGB analog auf Entfernung/Beseitigung der streitgegenständlichen Holzterrasse. Dabei ist nicht entscheidungserheblich, ob die Holzterrasse fest mit dem Untergrund verbunden ist oder nicht. Entscheidend ist hier, dass durch die Verwendung eines anderen Materials (Holz statt Steinplatten), anderer Farbe und Erhöhung um ca. 10 bis 15 cm eine optische Beeinträchtigung des Gesamteindrucks der Anlage entsteht. Die übrigen Terrassenbereiche sind jeweils mit Steinplatten belegt. Dabei ist es auch nicht entscheidungserheblich, in welchem Zustand sich diese Steinplatten befinden. Ausweislich § 7 Ziffer 1 und 2 der Gemeinschaftsordnung bedarf in zulässiger Abänderung von § 22 Abs. 1 WEG sogar jede Änderung an den Terrassen der Verwalterzustimmung, sodass es auf einen Nachteil im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG nicht ankommt. Die erforderliche Verwalterzustimmung liegt nicht vor. In der Auslegung von § 7 Nr. 2 der Gemeinschaftsordnung ist auf den ursprünglichen Zustand abzustellen. Änderung ist somit jede Abweichung vom ursprünglichen Zustand, was den ursprünglichen Bauzustand betrifft.
Der Kläger ist auch aktivlegitimiert. Es handelt sich hier um einen Individualanspruch, den jeder Eigentümer geltend machen kann.

Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2017, Seite 1352 und in unserer Datenbank


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