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Pflicht des Vermieters bei Farbwahl des Mieters
Schönheitsreparaturen
18.08.2017 (GE 14/2017, S. 809) Ist der Vermieter bei unwirksamer Überwälzungsklausel für Schönheitsreparaturen auf den Mieter zur Durchführung der Arbeiten verpflichtet, muss er den (Farb-) Wünschen des Mieters nachkommen, sofern ihm dadurch keine Mehrkosten entstehen und auch keine sonstigen schutzwürdigen eigenen Interessen entgegenstehen.
Der Fall: Der Mieter verlangte klageweise von seinem Vermieter u. a. die Vornahme von Schönheitsreparaturen in der Mietwohnung, wobei er davon ausging, dass die mietvertraglich vorgesehene Überwälzungsklausel für Schönheitsreparaturen auf ihn unwirksam sei. Der Vermieter bot Anstrich von Wänden und Decken in Gelbtönen an; der Mieter bestand auf Weiß. Das AG verurteilte den Vermieter antragsgemäß, seine Berufung zum LG war erfolglos.

Der Beschluss: Das LG Berlin, ZK 67, urteilte: Dem Mieter stünden die Schönheitsreparaturen durch den Vermieter vollumfänglich zu. Er habe den angebotenen Anstrich in Gelbtönen ablehnen und stattdessen die Vornahme in weißer Farbe verlangen können. Jedenfalls während des bestehenden Mietverhältnisses sei dem Mieter ein weitgehender Ermessensspielraum im Bezug auf die geschmackliche Dekoration der Mieträume zuzubilligen, solange berechtigte Vermieterinteressen dem nicht entgegenstünden. Das erfasse insbesondere die farbliche Gestaltung der Wohnräume. Der Vermieter sei nicht berechtigt, Schönheitsreparaturen in eigenwilliger Farbgebung auszuführen, sondern habe Farbwünschen des Mieters so lange nachzukommen, wie für ihn keine Mehrkosten oder sonstige Beeinträchtigung berechtigter Vermieterinteressen entstünden. Andernfalls führe dies zu dem wirtschaftlich sinnlosen und ohne Vorliegen berechtigter Vermieterinteressen nicht zu rechtfertigenden Ergebnis, dass der Vermieter zwar die ihn treffende Schönheitsreparaturpflicht durch einen Anstrich in angemessenen Farben erfüllen könne, der Mieter aber zugleich wieder berechtigt sei, diesen Anstrich nach seiner Wahl zu überstreichen. Dass mit dem Streichen in weißer Farbe Mehrkosten für den Vermieter einhergingen, habe dieser nicht vorgebracht.
Die Berufung hat sich durch Rücknahme erledigt.

Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2017, Seite 834 und in unserer Datenbank


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