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Keine einseitige Preiserhöhung durch Immobilienportal
Ohne Zustimmung nicht wirksam
14.08.2017 (GE 14/2017, S. 806) Vertraglich geschuldete Leistungen können nicht einseitig geändert („angepasst“ wie es oft euphemistisch heißt) werden, jedenfalls nicht, wenn es sich um wesentliche Punkte handelt. Versucht der Anbieter der Leistung das doch, liegt darin eine Kündigung, verbunden mit dem Angebot auf Abschluss eines neuen Vertrages.
Der Fall: Die Maklerin hatte mit immobilienscout24 einen Vertrag über Anzeigenplätze („Vario Paket 15“) abgeschlossen; knapp ein Jahr danach teilte die Klägerin mit, es werde diesen Artikel nicht mehr geben, und es werde automatisch in ein neues „Anzeigen-Paket“ (zu einem höheren Preis) eingebucht. Die beklagte Maklerin widersprach telefonisch und erhielt noch am selben Tag von der Klägerin eine eMail mit dem neuen Preis. Die Klägerin behauptete, auch danach habe die Beklagte Leistungen entgegengenommen, indem sie bestehende Inserate geändert und ein neues Objekt eingestellt habe; sie klagte die nichtbezahlten Rechnungen ein.

Das Urteil: Das AG Tempelhof-Kreuzberg wies die Klage ab, da im Schreiben zur Vertragsänderung eine Kündigung liege; eine Anpassung der vereinbarten Leistungen nach den AGB der Klägerin betreffe nur Nebenleistungen. Mit der Kündigung sei zugleich ein Angebot auf Abschluss eines neuen Vertrages abgegeben worden, das die Beklagte jedoch telefonisch abgelehnt habe. Die entgegenstehende eMail der Klägerin könne daher nicht als Vertragsschluss nach den Regeln über das kaufmännische Bestätigungsschreiben gewertet werden. Auch eine konkludente Annahme des Vertragsangebots durch Nutzung der Dienstleistung scheide aus, da die Beklagte ausdrücklich den Abschluss eines neuen Vertrages abgelehnt habe.

Anmerkung der Redaktion: Wenn die Beklagte tatsächlich nach Vertragsende noch Leistungen entgegengenommen haben sollte, käme allenfalls ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung in Betracht, wofür die Klägerin im Einzelnen darlegen müsste, wann welche von ihr nicht geschuldeten Leistungen die Beklagte in Anspruch genommen habe, und welchen Wert diese darstellten.

Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2017, Seite 837 und in unserer Datenbank


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