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GE 5/2000, 334 OFD Rostock Vfg. v. 29. Dezember 1999 09.10.2000 InvZ 1272 A - St 232 Anspruchsberechtigung für Erhaltungsarbeiten an Gebäuden nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 InvZulG 1999 Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 i. V m. § 3 Abs. 4 Nr. 1 lnvZulG 1999 wird eine Investitionszulage von 15 v. H. für Erhaltungsarbeiten an vor dem 1.1.1991 fertiggestellten Gebäuden gewährt, soweit die Gebäude mindestens fünf Jahre nach Beendigung der Erhaltungsarbeiten der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen. Anspruchsberechtigt für die Investitionszulage ist die Person oder das Rechtsgebilde, die oder das die begünstigte Investition im Fördergebiet selbst vornimmt. Es ist die Frage aufgetreten, ob nur der bürgerlich-rechtliche oder wirtschaftliche Eigentümer des Wirtschaftsguts, an dem die Erhaltungsarbeiten durchgeführt werden, oder auch der Mieter oder ein Nießbraucher anspruchsberechtigt nach § 1 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 InvZulG 1999 ist. Aufgrund einer Abstimmung der obersten Finanzbehörden der Länder ist die Auffassung zu vertreten, daß der Investor für die Anspruchsberechtigung nach § 1 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 InvZulG 1999 bürgerlich-rechtlicher oder (zumindest) wirtschaftlicher Eigentümer des Gebäudes, an dem die Erhaltungsarbeiten durchgeführt werden, sein muß. Wird eine begünstigte Investition i. S. von § 3 Abs. 1 Nr. 3 InvZulG 1999 von einer Person oder einem Rechtsgebilde durchgeführt, die oder das nicht zumindest wirtschaftlicher Eigentümer ist, ist eine Anspruchsberechtigung nicht gegeben. Diese Auffassung wird auch vom Wortlaut des InvZulG abgedeckt. Danach werden Erhaltungsarbeiten des Anspruchsberechtigten an Gebäuden gefördert. Ein Nutzungsberechtigter wie Nießbraucher oder Mieter, der Erhaltungsarbeiten an dem zur Nutzung überlassenen Objekt durchführt, tätigt jedoch Aufwendungen auf ein Nutzungsrecht. Die Förderung von Baumaßnahmen an Gebäuden durch die Investitionszulage nach § 3 InvZulG 1999 tritt an die Stelle der Abschreibungen nach dem FördG. Der Kreis der Anspruchsberechtigten und die Fördertatbestände werden in diesem Zusammenhang durch das InvZulG nicht grundlegend erweitert. Die Förderung von Investitionen an Immobilien setzte nach dem FördG zumindest wirtschaftliches Eigentum an dem Objekt voraus, an dem die begünstigten Investitionen durchgeführt wurden. Mit der Aufnahme von Erhaltungsarbeiten als nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 InvZulG 1999 begünstigte Investitionen war eine Erweiterung des Kreises der Anspruchsberechtigten nicht beabsichtigt. Eine Ausweitung der Anspruchsberechtigten auch auf einen Nutzungsberechtigten würde jedoch dazu führen, daß ein Mieter durch die Förderung nach § 3 InvZulG 1999 eine höhere Begünstigung in Anspruch nehmen könnte als ein Eigentümer einer eigenen Wohnzwecken dienenden Wohnung im eigenen Haus im Rahmen der Förderung nach § 4 InvZulG 1999. |
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