Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden
    Hundehalterverordnung Brandenburg
    HundehV

    Vom 25. Juli 2000 (GVBl. Brandenburg II, Seite 235) Aufgrund des § 25 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (GVBl. I S. 266) verordnet der Minister des Innern:

    25. Juli 2000 (GVBl. Brandenburg II, Seite 235)
    § 1 Halten von Hunden
    (1) Ein befriedetes Besitztum, auf dem ein Hund
    gehalten wird, muß gegen ein unbeabsichtigtes
    Entweichen des Hundes angemessen gesichert sein.
    (2) Gefährliche Hunde, mit Ausnahme der Hunde im
    Sinne des § 8 Abs. 2, sind so zu halten, daß sie das
    befriedete Besitztum nicht gegen den Willen des
    Hundehalters verlassen können (ausbruchsichere
    Einfriedung). Alle Zugänge zu dem ausbruchsicher
    eingefriedeten Besitztum sind durch deutlich sichtbare
    Warnschilder mit der Aufschrift "Vorsicht
    gefährlicher Hund!" oder "Vorsicht bissiger
    Hund!" kenntlich zu machen. Die Haltung von
    Hunden im Sinne des § 8 Abs. 2 ist verboten.
    (3) Gefährliche Hunde dürfen nicht in
    Mehrfamilienhäusern gehalten werden. Von dem
    Verbot nach Satz 1 kann im Rahmen der Erlaubnis
    nach § 10 befreit werden, wenn unter Berücksichtigung
    der örtlichen Verhältnisse sichergestellt ist, daß
    Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.

    § 2 Führen von Hunden
    (1) Wer Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums
    führt, muß körperlich und geistig die Gewähr dafür
    bieten, jederzeit den Hund so beaufsichtigen zu
    können, daß Menschen, Tiere oder Sachen nicht
    gefährdet werden. Der Hundeführer hat den Hund
    ständig zu beaufsichtigen und sicher zu führen.
    Gefährliche Hunde dürfen nur von Personen geführt
    werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die
    erforderliche Zuverlässigkeit nach § 12 besitzen und
    den Nachweis der erforderlichen Sachkunde nach § 11
    für den zu führenden gefährlichen Hund oder einen
    anderen gefährlichen Hund erbracht haben.
    (2) Eine Person darf nicht mehr als drei Hunde
    gleichzeitig führen. Wer das 18. Lebensjahr noch nicht
    vollendet hat, darf nur einen Hund führen. Ein
    gefährlicher Hund darf nicht gleichzeitig mit einem oder
    mehreren anderen Hunden geführt werden.
    (3) Außerhalb des befriedeten Besitztums müssen
    Hunde ein Halsband mit Namen und Adresse des
    Hundehalters tragen. Gefährliche Hunde, die im Land
    Brandenburg gehalten werden, haben darüber hinaus
    am Halsband eine Plakette deutlich sichtbar zu tragen.
    Diese Plakette ist rot, kreisrund, zeigt das
    Landeswappen und die Schrift erhaben in Prägung und
    hat einen Durchmesser von 40 Millimetern. Hunde im
    Sinne des § 8 Abs. 3, für die ein Negativzeugnis erteilt
    wurde, haben ebenfalls eine Plakette deutlich sichtbar
    am Halsband zu tragen. Diese Plakette ist grün,
    kreisrund, zeigt das Landeswappen und die Schrift
    erhaben in Prägung und hat einen Durchmesser von
    40 Millimetern.
    (4) Der Führer eines gefährlichen Hundes hat die
    Erlaubnis nach § 10 außerhalb des befriedeten
    Besitztums mitzuführen und auf Verlangen den
    zuständigen Behörden auszuhändigen. Der Führer
    eines Hundes im Sinne des § 8 Abs. 3 hat außerhalb
    des befriedeten Besitztums das Negativzeugnis
    mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen
    Behörden auszuhändigen.
    (5) Gefährliche Hunde, die außerhalb des Landes
    Brandenburg gehalten werden, haben im Land
    Brandenburg am Halsband neben dem Namen und
    der Adresse des Hundehalters eine nach Absatz 3 Satz
    2 und 4 entsprechende Plakette zu tragen, soweit nach
    den dortigen Vorschriften eine solche Kennzeichnung
    vorgeschrieben ist.
    (6) Der Hundehalter hat sicherzustellen, daß sich der
    Hund nicht unbeaufsichtigt außerhalb des befriedeten
    Besitztums aufhält. Hunde dürfen nur Personen
    überlassen werden, die die Gewähr dafür bieten, daß
    die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten
    werden.

    § 3 Leinenpflicht und Maulkorbzwang
    (1) Hunde sind
    1. bei öffentlichen Versammlungen, Umzügen,
    Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen
    mit Menschenansammlungen,
    2. auf Sport- oder Campingplätzen,
    3. in umfriedeten oder anderweitig begrenzten der
    Allgemeinheit zugänglichen Park-, Garten- und
    Grünanlagen,
    4. in Einkaufszentren, Fußgängerzonen,
    Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln
    und
    5. bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in
    Treppenhäusern oder sonstigen von der
    Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen
    so an der Leine zu führen, daß Menschen, Tiere oder
    Sachen nicht gefährdet werden. Die Leine muß reißfest
    sein und darf ein Höchstmaß von zwei Metern nicht
    überschreiten. Darüber hinaus ist ein Hund, der als
    gefährlich gilt, auch außerhalb des befriedeten
    Besitztums ständig an einer höchstens zwei Meter
    langen und reißfesten Leine zu führen.
    (2) Die Leinenpflicht nach Absatz 1 gilt nicht in den als
    Hundeauslaufgebiet gekennzeichneten Gebieten,
    wenn der Hund einen das Beißen verhindernden
    Maulkorb trägt.
    (3) In Verwaltungsgebäuden und öffentlichen
    Verkehrsmitteln hat jeder Hund einen das Beißen
    verhindernden Maulkorb zu tragen. Darüber hinaus ist
    einem Hund, der als gefährlich gilt, außerhalb des
    befriedeten Besitztums ein das Beißen verhindernder
    Maulkorb anzulegen.
    (4) Kommunale Rechtsvorschriften hinsichtlich einer
    darüber hinausgehenden Leinenpflicht oder eines
    darüber hinausgehenden Maulkorbzwanges bleiben
    unberührt.

    § 4 Mitnahmeverbot
    Hunde dürfen nicht
    1. auf Kinderspielplätze,
    2. auf Liegewiesen, die als solche gekennzeichnet
    sind, und
    3. in Badeanstalten sowie an als solche
    gekennzeichnete öffentliche Badestellen
    mitgenommen werden. § 3 Abs. 4 gilt entsprechend.

    § 5 Untersagung des Haltens und Tötung von Hunden
    (1) Die örtliche Ordnungsbehörde hat das Halten eines
    Hundes zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme
    rechtfertigen, daß die Erlaubnisvoraussetzungen des §
    7 Abs. 1 oder des § 10 Abs. 2 nicht erfüllt werden oder
    durch das Halten eine Gefahr für Leben oder
    Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Dies
    ist insbesondere anzunehmen, wenn der Hund von
    einer Person gehalten wird, die nicht die erforderliche
    Zuverlässigkeit für den Umgang mit Hunden besitzt.
    (2) Hat ein Hund einem Menschen oder einem Tier
    eine schwere Körperverletzung zugefügt, kann die
    zuständige Behörde die Sicherstellung und Tötung des
    Hundes anordnen.

    § 6 Anzeige- und Kennzeichnungspflicht
    (1) Der Halter eines Hundes mit einer Widerristhöhe
    von mindestens 40 Zentimetern oder einem Gewicht
    von mindestens 20 Kilogramm hat der örtlichen
    Ordnungsbehörde unverzüglich die Hundehaltung
    anzuzeigen und den Nachweis der Zuverlässigkeit im
    Sinne des § 12 vorzulegen.
    (2) Ein Hund im Sinne des Absatzes 1 ist dauerhaft auf
    Kosten des Halters mit Hilfe eines
    Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard zu
    kennzeichnen. Die Identität des Hundes (Rasse,
    Gewicht, Größe, Alter, Farbe und Chipnummer) ist der
    örtlichen Ordnungsbehörde zusammen mit der Anzeige
    nach Absatz 1 mitzuteilen.

    § 7 Zucht, Ausbildung und Abrichten
    (1) Bei der Zucht von Hunden ist eine größtmögliche
    Vielfalt genetischer Verhaltensmerkmale anstelle einer
    selektiven Steigerung genetischer
    Aggressionsmerkmale sicherzustellen. Die Zucht von
    und mit gefährlichen Hunden ist verboten. Die Zucht
    der in § 8 Abs. 3 genannten Hunderassen bedarf der
    Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde. Die
    Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die
    Voraussetzungen von Satz 1 und § 10 Abs. 2 Nr. 1 bis 5
    vorliegen. § 10 Abs. 3 Satz 1, 3 und 4 und Absatz 5 und
    6 gilt entsprechend.
    (2) Hunde dürfen nicht durch Ausbildung, Abrichten
    oder Halten zu gefährlichen Hunden im Sinne des § 8
    Abs. 1 herangebildet werden.
    (3) Bei der Ausbildung, dem Abrichten und der Aufzucht
    eines Hundes ist insbesondere auf die Heranbildung
    eines für Mensch und Tier sozialverträglichen, dem
    Halter jederzeit Folge leistenden Hundes hinzuwirken.

    § 8 Gefährliche Hunde
    (1) Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung
    gelten:
    1. Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer
    Merkmale, Zucht, Ausbildung oder Abrichten von einer
    über das natürliche Maß hinausgehenden
    Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer
    anderen in ihrer Wirkung vergleichbaren, Mensch oder
    Tier gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist,
    2. Hunde, die als bissig gelten, weil sie einen
    Menschen oder ein Tier durch Biß geschädigt haben,
    ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder
    in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein, oder weil
    sie einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer
    artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,
    3. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, daß
    sie unkontrolliert Wild oder andere Tiere hetzen oder
    reißen, oder
    4. Hunde, die ohne selbst angegriffen oder provoziert
    worden zu sein, wiederholt Menschen gefährdet haben
    oder wiederholt Menschen in gefahrdrohender Weise
    angesprungen haben.
    (2) Hunde folgender Rassen oder Gruppen sowie
    deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen
    Hunden gelten auf Grund rassespezifischer Merkmale
    oder Zucht als gefährliche Hunde im Sinne des
    Absatzes 1 Nr. 1:
    1. American Pitbull Terrier,
    2. American Staffordshire Terrier,
    3. Bullterrier,
    4. Staffordshire Bullterrier und
    5. Tosa Inu.
    (3) Insbesondere bei Hunden folgender Rassen oder
    Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder
    mit anderen Hunden ist von der Eigenschaft eines
    gefährlichen Hundes auf Grund rassespezifischer
    Merkmale oder Zucht im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1
    auszugehen, solange der Hundehalter nicht im
    Einzelfall der örtlichen Ordnungsbehörde
    nachgewiesen hat, daß der Hund keine gesteigerte
    Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine
    andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft
    gegenüber Mensch oder Tier aufweist:
    1. Alano,
    2. Bullmastiff,
    3. Cane Corso,
    4. Dobermann,
    5. Dogo Argentino,
    6. Dogue de Bordeaux,
    7. Fila Brasileiro,
    8. Mastiff,
    9. Mastin Español,
    10. Mastino Napoletano,
    11. Perro de Presa Canario,
    12. Perro de Presa Mallorquin und
    13. Rottweiler.
    Der Nachweis nach Satz 1 ist nur bei Hunden zulässig,
    die das erste Lebensjahr vollendet haben.
    Über den Nachweis nach Satz 1 erteilt die örtliche
    Ordnungsbehörde eine Bescheinigung
    (Negativzeugnis). Zuvor hat der Halter den Hund
    dauerhaft mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders
    gemäß ISO-Standard kennzeichnen zu lassen und dies
    und seine Zuverlässigkeit nach § 12 der örtlichen
    Ordnungsbehörde nachzuweisen. Mit dem
    Negativzeugnis erhält der Hundehalter eine Plakette
    nach § 2 Abs. 3 Satz 4. Alle zwei Jahre nach der
    Erteilung des Negativzeugnisses hat der Halter die
    Voraussetzung für die Erteilung der Bescheinigung
    erneut nachzuweisen. Das Negativzeugnis verliert mit
    dem Wechsel des Hundehalters sowie nach der
    Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes seine
    Gültigkeit.

    § 9 Handelsverbot
    Das gewerbliche Inverkehrbringen von gefährlichen
    Hunden ist verboten. Personen, die über eine
    Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 3 verfügen, sind von
    dem Verbot nach Satz 1 ausgenommen.

    § 10 Erlaubnispflicht
    (1) Wer einen gefährlichen Hund ausbilden, abrichten
    oder mit Ausnahme der Hunde im Sinne des § 8 Abs. 2
    halten will, bedarf der Erlaubnis der örtlichen
    Ordnungsbehörde.
    (2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
    1. die antragstellende Person das 18. Lebensjahr
    vollendet hat,
    2. sie die erforderliche Sachkunde nach § 11 besitzt,
    3. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die
    antragstellende Person die erforderliche
    Zuverlässigkeit nach § 12 nicht besitzt,
    4. die dem Halten, der Ausbildung und dem Abrichten
    dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und
    Freianlagen eine verhaltensgerechte und
    ausbruchsichere Unterbringung ermöglichen,
    5. die körperliche Unversehrtheit von Menschen und
    Tieren nicht gefährdet wird und
    6. die antragstellende Person, soweit diese das Halten
    eines gefährlichen Hundes beantragt hat, ein
    berechtigtes Interesse daran nachweist. Ein
    berechtigtes Interesse an dem Halten eines
    gefährlichen Hundes kann insbesondere vorliegen,
    wenn das Halten der Bewachung eines besonders
    gefährdeten Besitztums dient.
    (3) Die Erlaubnis kann befristet und unter dem
    Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen
    und Auflagen verbunden werden. Die Erlaubnis zum
    Halten ist mit der Auflage zu versehen, den Hund
    dauerhaft mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders
    gemäß ISO-Standard zu kennzeichnen und kastrieren
    oder sterilisieren zu lassen. Auflagen können auch
    nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt
    werden. Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn
    nachträglich bekannt wird, daß eine der
    Voraussetzungen des Absatzes 2 bei der Erteilung
    nicht vorgelegen hat oder eine Voraussetzung nach der
    Erteilung der Erlaubnis entfallen ist.
    (4) Für die Haltung eines gefährlichen Hundes im
    Sinne des § 8 Abs. 3, der das erste Lebensjahr noch
    nicht vollendet hat, darf eine befristete Erlaubnis
    abweichend von Absatz 2 auch ohne den Nachweis
    eines berechtigten Interesses und ohne die Auflagen
    der Kastration oder Sterilisation erteilt werden.
    (5) Der Halter hat die erforderliche Sachkunde und
    Zuverlässigkeit alle zwei Jahre nach der Erteilung der
    Erlaubnis erneut nachzuweisen. Satz 1 gilt für die
    Ausbildung und Abrichtung gefährlicher Hunde
    entsprechend.
    (6) Die Erlaubnis wird von der örtlichen
    Ordnungsbehörde im Benehmen mit dem zuständigen
    Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt erteilt.

    § 11 Sachkunde
    Die erforderliche Sachkunde im Sinne des § 10 Abs. 2
    Nr. 2 besitzt eine Person, die über die Kenntnisse und
    Fähigkeiten verfügt, einen gefährlichen Hund jederzeit
    so zu halten und zu führen, daß von diesem keine
    Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen ausgeht. Der
    Nachweis der erforderlichen Sachkunde ist auf Grund
    einer Sachkundeprüfung gegenüber der örtlichen
    Ordnungsbehörde zu erbringen. Eine Ausbildung zum
    Diensthundeführer von Bundes- oder Landesbehörden
    gilt als Nachweis der erforderlichen Sachkunde.

    § 12 Zuverlässigkeit
    (1) Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne der §§ 2,
    5 Abs. 1 und der §§ 6 und 10 Abs. 2 Nr. 3 besitzen in
    der Regel Personen nicht, die insbesondere
    1. wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die
    Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder
    Hausfriedensbruch, Widerstandes gegen die
    Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat oder
    einer Straftat gegen das Eigentum und das Vermögen,
    2. mindestens zweimal wegen einer im Zustand der
    Trunkenheit begangenen Straftat oder
    3. wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz,
    das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von
    Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz oder das
    Bundesjagdgesetz
    rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem
    Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf
    Jahre noch nicht verstrichen sind. In die Frist wird die
    Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Antragsteller auf
    behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt
    worden ist.
    (2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen ferner in
    der Regel Personen nicht, die
    1. wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften des
    Tierschutzgesetzes, des Waffengesetzes, des
    Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, des
    Sprengstoffgesetzes oder des Bundesjagdgesetzes
    oder gegen die §§ 1, 2, 3 Abs. 1 und 3, §§ 4, 6, 7, 8, 10
    Abs. 1 und 4 sowie die §§ 13 und 16 dieser
    Verordnung verstoßen haben,
    2. auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer
    geistigen oder seelischen Behinderung Betreute nach
    § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind,
    3. trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig sind oder
    4. keinen festen Wohnsitz nachweisen können.
    (3) Als Nachweis der Zuverlässigkeit ist ein
    Führungszeugnis nach den Vorschriften des
    Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen. Sind
    Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die
    Zuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3
    begründen, so kann die örtliche Ordnungsbehörde von
    dem Erlaubnispflichtigen die Vorlage eines amts- oder
    fachärztlichen Gutachtens verlangen.

    § 13 Übergabe und Erwerb gefährlicher Hunde
    (1) Die Übergabe eines gefährlichen Hundes mit dem
    Ziel der Aufgabe der Hundehaltung ist nur an Personen
    zulässig, die über eine Erlaubnis nach § 10 zum Halten
    dieses Hundes verfügen. Der ehemalige Hundehalter
    hat die Aufgabe der Hundehaltung sowie den Namen
    und die Anschrift des Erwerbers unverzüglich der für
    ihn zuständigen Ordnungsbehörde mitzuteilen. Der
    Erwerber hat der für ihn zuständigen Ordnungsbehörde
    den Erwerb des gefährlichen Hundes unverzüglich
    anzuzeigen.
    (2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend bei der
    Übergabe und dem Erwerb eines Hundes, für den ein
    Negativzeugnis ausgestellt wurde.
    (3) Soll der Hund außerhalb des Landes Brandenburg
    gehalten werden, darf der Hund abweichend von
    Absatz 1 Satz 1 übergeben werden. Absatz 1 Satz 2
    bleibt unberührt.

    § 14 Ordnungswidrigkeiten
    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
    fahrlässig
    1. entgegen § 1 Abs. 1 das befriedete Besitztum nicht
    angemessen sichert,
    2. entgegen § 1 Abs. 2 das Besitztum nicht
    ausbruchsicher einfriedet oder alle Zugänge zu dem
    eingefriedeten Besitztum nicht mit den erforderlichen
    Warnschildern kenntlich macht,
    3. entgegen § 1 Abs. 2 Hunde im Sinne des § 8 Abs. 2
    hält,
    4. entgegen § 1 Abs. 3 gefährliche Hunde in
    Mehrfamilienhäusern hält,
    5. entgegen § 2 Abs. 1 Hunde führt,
    6. entgegen § 2 Abs. 2 gleichzeitig mehrere Hunde
    führt,
    7. entgegen § 2 Abs. 3 und 5 einem Hund das
    vorgeschriebene Halsband nicht anlegt,
    8. entgegen § 2 Abs. 4 die Erlaubnis oder das
    Negativzeugnis nicht mit sich führt oder aushändigt,
    9. entgegen § 2 Abs. 6 Hunde Personen überläßt, die
    nicht die Voraussetzung von § 2 Abs. 1 erfüllen und
    nicht die Gewähr für die Einhaltung des § 2 Abs. 2 und
    3 und der §§ 3 und 4 bieten,
    10. entgegen § 3 Abs. 1 Hunde nicht an der
    vorgeschriebenen Leine führt,
    11. entgegen § 3 Abs. 3 Hunden nicht den Maulkorb
    anlegt,
    12. entgegen § 4 Hunde mitnimmt,
    13. entgegen einer Untersagungsverfügung nach § 5
    Abs. 1 Hunde hält,
    14. entgegen § 6 die Hundehaltung nicht unverzüglich
    anzeigt,
    15. entgegen § 7 Hunde züchtet, ausbildet oder
    abrichtet,
    16. entgegen § 9 gefährliche Hunde in Verkehr bringt,
    17. entgegen § 10 Abs. 1 gefährliche Hunde ohne die
    erforderliche ordnungsbehördliche Erlaubnis hält,
    ausbildet, abrichtet oder dabei einer mit einer solchen
    Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage
    zuwiderhandelt,
    18. entgegen § 13 der Ordnungsbehörde nicht
    unverzüglich die genannten Mitteilungen macht oder
    den Erwerb des Hundes nicht unverzüglich anzeigt
    oder
    19. entgegen § 16 Abs. 2 der Ordnungsbehörde nicht
    unverzüglich die Hundehaltung anzeigt.
    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
    Absatzes 1 Nr. 3, 15, 16, 17 und 19 mit einer Geldbuße
    bis zu 20.000 DM, in den übrigen Fällen mit einer
    Geldbuße bis zu 10.000 DM geahndet werden.
    Außerdem kann die Einziehung des Hundes
    angeordnet werden.

    § 15 Ausnahmeregelungen
    (1) Die Verordnung gilt nicht für Diensthunde der
    Polizei, des Grenzschutzes, des Zolls, der
    Bundeswehr, des Rettungsdienstes sowie des
    Katastrophenschutzes und Jagd- und
    Herdengebrauchshunde, soweit diese im Rahmen
    ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden.
    (2) Die Regelung des § 4 gilt nicht für Blindenhunde
    und Behindertenbegleithunde.

    § 16 Übergangsregelung
    (1) Für den Halter eines gefährlichen Hundes, der am
    1. August 2000 eine Erlaubnis zum Halten eines
    gefährlichen Hundes besitzt, und für den Halter eines
    gefährlichen Hundes im Sinne des § 8 Abs. 2, der ein
    Negativzeugnis für diesen Hund am 1. August 2000
    besitzt, findet für diesen Hund § 1 Abs. 2 Satz 3 keine
    Anwendung, und die Erlaubnispflicht nach § 10 gilt mit
    der Maßgabe, daß der Nachweis eines berechtigten
    Interesses zum Halten dieses gefährlichen Hundes
    entfällt. Im übrigen gilt für diese § 10 unverändert.
    (2) Für den Halter eines gefährlichen Hundes im Sinne
    des § 8 Abs. 2, der ein Negativzeugnis am 1. August
    2000 für diesen Hund besitzt, und für eine Person, die
    einen gefährlichen Hund im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1,
    3, 4, 11, 12 und 13 am 1. August 2000 hält, gilt die
    Erlaubnispflicht nach § 10 Abs. 1 erst ab dem 1.
    November 2000. Die Halter haben der zuständigen
    örtlichen Ordnungsbehörde unverzüglich das Halten
    des Hundes anzuzeigen.

    § 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der
    Verkündung in Kraft.
    (2) Abweichend von Absatz 1 treten § 2 Abs. 3 Satz 2
    und 4 am 1. Oktober 2000 in Kraft.
    (3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die
    Hundehalterverordnung vom 12. Juni 1998 (GVBl. II S.
    418) außer Kraft.
 
   
 
 
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